Verkehrsrecht
Als Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalls können Sie den gesamten Schaden auf Kosten des Unfallverursachers durch einen von Ihnen persönlich beauftragten Rechtsanwalt regulieren lassen. Meine Kanzlei unterstützt Sie bei:
- Klärung der Haftungsfragen
- Schadenregulierung von Sach- und Personenschäden (Schmerzensgeld)
- Nutzungsausfall, Mietwagen
- Wertminderung
- Sachverständigengutachten
Mit den Fragen des Verkehrsrechts werden die Betroffenen meistens unfreiwillig konfrontiert. Die Unaufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers oder die bewusste Verletzung der Straßenverkehrsordnung führen zu ungezählten Unfällen und den damit einhergehenden Haftungsfragen. Reguliert wird der Unfallschaden in aller Regel von einer Haftpflichtversicherung, die im Gegensatz zum Geschädigten tagtäglich eine Vielzahl von Verkehrsunfällen abwickelt. Um dieses strukturelle Ungleichgewicht auszugleichen, hat jeder unverschuldet Geschädigte einen Anspruch, den Unfall - auch bei klarer Rechtslage - durch einen persönlich beauftragten Rechtsanwalt regulieren zu lassen.
Unmittelbar nach einem Verkehrsunfall muss der Schaden geschätzt werden. Den meisten Unfallbeteiligten ist jedoch unbekannt, dass z.B. ein Sachverständigengutachten erst ab einer gewissen Schadenshöhe erstattet wird. Die Bagatellgrenze ist bei einer Schadenshöhe von 750,00 € erreicht, dann werden auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens ersetzt. Ist der Schaden jedoch geringer, muss ein Kostenvoranschlag eingeholt werden.
Mietwagenkosten werden nur für ein kleineres Mietfahrzeug als den Unfallwagen ersetzt. Alternativ kann ein Geschädigter auch auf einen Mietwagen verzichten und stattdessen den sogenannten Nutzungsausfall beanspruchen.
Dass man sein Fahrzeug nicht reparieren lassen muss oder es selbst instandsetzen kann, ist oftmals bekannt. In einem solchen Fall wird allerdings die Mehrwertsteuer nicht ersetzt.
Übersteigen jedoch die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Geschädigte erhält dann nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Allerdings kann bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts das Fahrzeug unter der Voraussetzung repariert werden, dass dann alle Unfallschäden beseitigt wurden.
Mit verkehrsrechtlichen Schadenregulierungen beschäftige ich mich seit meiner Tätigkeit beim ADAC-Unfallservice.